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   BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21   

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https://dejure.org/2022,10469
BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21 (https://dejure.org/2022,10469)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.2022 - 6 B 23.21 (https://dejure.org/2022,10469)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 2022 - 6 B 23.21 (https://dejure.org/2022,10469)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ansehen der Welpen einer in der Hundeverordnung gelisteten Hunderasse bis zu einem Lebensalter von 8 Wochen als gefährliche Hunde hinsichtlich Erforderlichkeit einer vorläufigen Haltererlaubnis

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2
    Ansehen der Welpen einer in der Hundeverordnung gelisteten Hunderasse bis zu einem Lebensalter von 8 Wochen als gefährliche Hunde hinsichtlich Erforderlichkeit einer vorläufigen Haltererlaubnis

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1303
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21
    Ebenso ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass der parlamentarische Gesetzgeber für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Fragen selbst regeln muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21
    Für Art. 2 Abs. 1 GG folgt das Gleiche daraus, dass zur verfassungsmäßigen Ordnung, innerhalb derer die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet ist, alle Rechtsnormen gehören, die formell und materiell im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 ).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21
    Bereits aus der Formulierung in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach die Berufsausübung "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" geregelt werden kann, ergibt sich, dass Beschränkungen der Berufsfreiheit grundsätzlich nicht nur durch formelle Gesetze, sondern auch durch Gesetze im materiellen Sinne - etwa Verordnungen - erfolgen können (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 - BVerfGE 33, 125 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 43.17

    Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften; Bachelorprüfung; Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 und vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.2021 - 6 BN 2.20

    Rückwirkende Änderung der Modalitäten der Einbeziehung der Modulnoten in die

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2022 - 6 B 23.21
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 und vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 - juris Rn. 6).
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